Unsere Pflegeleistungen

Leistungen der Krankenversicherung

Hierzu zählt im Wesentlichen die Behandlungspflege. Sie wird vom Arzt verordnet und bei Erfüllung der Voraussetzungen von der Krankenkasse genehmigt. Dazu gehören z. B. Injektionen, Verbände, Medikamentengaben, Infusionstherapien und einiges mehr.

Leistungen der Pflegeversicherung im Rahmen der häuslichen Pflege

Grundpflege

Die Hilfe bei der Grundpflege umfasst alle Aspekte der Körperpflege, des Essens und Trinkens, der Ausscheidungen sowie der Lagerung und Mobilisation.

Hauswirtschaftliche Versorgung

Dazu gehören insbesondere das Einkaufen und die Reinigung der Wohnung.

Verhinderungspflege

Sollte die Pflegeperson wegen Urlaub oder Krankheit oder aus sonstigen Gründen verhindert sein, so übernehmen wir in dieser Zeit die Pflege der pflegebedürftigen Person und erledigen die notwendigen Formalitäten mit der Pflegekasse.

Stundenweise Verhinderungspflege

Sollte die Pflegeperson nur kurzzeitig verhindert sein, so können wir deren Vertretung auch stundenweise an einzelnen Tagen übernehmen.

Entlastungsleistungen

Jedem Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1-5 stehen 131€ monatlich für sog. Betreuungs- + Entlastungsleistungen zu.

Pflegeberatung

Für alle Pflegebedürftigen, die Pflegegeld beziehen, bieten wir die vorgeschriebene Pflegeberatung nach dem Pflegeversicherungsgesetz an.

Individuelle Schulung

Wir bieten Ihnen im Rahmen der individuellen Schulung eine qualifizierte Beratung unserer Pflegeberater bei Ihnen zu Hause an. Welche Themen für Sie aktuell oder interessant sind, stimmen Sie mit uns ab. Sofern Sie bei einer der folgenden Pflegekassen versichert sind, können wir diese Leistung direkt mit Ihrer Pflegekasse abrechnen: TKK, DAK, KKH, BEK, IKK, bkk pronova
Falls Sie nicht bei einer der Kassen versichert sind, brauchen Sie auf eine Beratung nicht zu verzichten. Ihre Pflegekasse steht Ihnen mit den dort beschäftigten Pflegeberatern ebenfalls zur Seite.

Die Pflegeversicherungsleistungen sind geregelt im Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) Soziale Pflegeversicherung.

Die Krankenversicherungsleistungen sind geregelt im Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V).