Das Pflegeversicherungsgesetz
Voraussetzung für den Erhalt von Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz ist in der Regel das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit der Pflegestufen I bis III, die auf Antrag festgestellt wird. Eine Ausnahme sind z.B. Leistungen für an Demenz Erkrankte bei einem minderen Hilfebedarf.
Die Leistungen sind geregelt im Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) Soziale Pflegeversicherung.
Wer ist pflegebedürftig?
Pflegebedürftig sind Personen, die durch körperliche, geistige oder seelische Erkrankungen oder Behinderungen nicht in der Lage sind, die regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auszuführen und deshalb in erheblichem oder höherem Maße fremder Hilfe bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität bedürfen.
Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich jedoch mindestens für sechs Monate vorliegen. Der Grad der Pflegebedürftigkeit bestimmt die Einstufung in eine der drei Pflegestufen.
